Ein defekter Badewannenabfluß berechtigt zu einer Mietminderung um 3 %.
(AG Schöneberg Urt. v. 31.10.1990 (GE 1991, 527))
 

Eine ganz ungewöhnlich rauhe Badewanne berechtigt zur Mietminderung um 3 %.
(LG Stuttgart Urt. v. 13.05.1987 (WuM 1988, 108))
 

Die Gestattung der Badewannenbenutzung für nur wenige Stunden in der Woche ist mit dem Fehlen der Badewanne gleichzusetzen. Dies berechtigt zur Mietminderung um 24 %.
(AG Helmstedt Urt. v. 10.02.1987 (WuM 1989, 564))