Bei Anmietung einer preisgünstigen Altbauwohnung rechtfertigt der äußere Zustand der Verwahrlosung des Gebäudes nur dann zur Annahme eines Mangels, wenn der Mieter sich wegen des Zustands des Gebäudes gegenüber Dritten schämen muß.
(LG Karlsruhe Urt. v. 10.04.1992 (WuM 1992, 367))